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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS

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(1) Sozialkosten sind zu gliedern in

a)
gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung),
b)
tarifliche Sozialaufwendungen,
c)
zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.

(2) Angesetzt werden dürfen

a)
die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe,
b)
die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25